der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zum Schutz vor Waldbränden (Waldbrandschutz-Verordnung) Auf Grund des § 41 Abs. 1 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2015, wird verordnet:
§ 1 Schutzmaßnahmen 1. In den Waldgebieten aller Gemeinden des Bezirkes Braunau sowie in deren Gefährdungsbereichen ist jedes Anzünden von Feuer und das Rauchen verboten. 2. Ein Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen
§ 2 Bekanntmachung dieses Verbots Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer dürfen dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich machen (§ 41 Abs. 3 Forstgesetz 1975).
§ 3 Strafbestimmung Übertretungen des § 1 werden nach § 174 Abs. 1 lit. a Z 17 Forstgesetz 1975 mit Geldstrafe bis zu 7.270,00 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft. Bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände können die beiden Strafen nebeneinander verhängt werden.
§ 4 Schlussbestimmungen (1) Diese Verordnung wird in der Amtlichen Linzer Zeitung und durch Anschlag an den Amtstafeln der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn sowie der Gemeindeämter des Bezirkes Braunau kundgemacht. (2) Sie tritt mit 26. Mai 2017 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2017 außer Kraft.
Der Bezirkshauptmann Mag. Dr. Georg Wojak, MPA MBA